Allgemeine Mandatsbedingungen
§ 1 Gebührenhinweis
Es wird gem. § 49 Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde gem. § 4 RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Bei Bahnreisen darf der Rechtsanwalt stets die 1. Klasse in Anspruch nehmen. Die Kosten dafür sind vom Mandanten zu erstatten.
§ 2 Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung
Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hin. Sollte eine Beratung zu Fragen ausländischer Rechtsordnung erforderlich sein oder von dem Mandanten gewünscht werden, wird der Rechtsanwalt in Abstimmung mit dem Mandanten einen geeigneten Berater beauftragen bzw. geeignete Ansprechpartner benennen. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen.
§ 3 Pflichten des Rechtsanwalts
3.1. Der Rechtsanwalt ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Er unterrichtet den Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis seiner Bearbeitung.
3.2. Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich der Rechtsanwalt gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant ihn zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
3.3. Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich § 7 dieser Bedingungen – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.
3.4. Der Rechtsanwalt wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.
§ 4 Obliegenheiten des Mandanten
Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:
4.1. Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
Der Mandant informiert den Rechtsanwalt umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.
4.2. Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts, die ihm vorab als Entwurf (in der Regel per E-Mail, nach Absprache auch per Fax und/oder Post) übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird den Rechtsanwalt sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.
4.3 Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
4.4 Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
4.5 Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das E-Mail-Postfach haben und dass er E-Mail-Eingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das E-Mail-Postfach nur unregelmäßig auf E-Mail-Eingänge überprüft wird oder E-Mail-Einsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit.
4.6 Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine Mobilfunknummer mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per WhatsApp mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt Ziffer 4.5 dieser Bedingungen entsprechend.
§ 5 Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung; Nutzungsrechte
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen. An im Auftrag des Mandanten erstellten Gutachten und anderen Schriftwerken des Rechtsanwalts erhält der Mandant ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht ab Zahlungseingang der vollständigen Vergütung dafür beim Rechtsanwalt. Darüberhinausgehende Nutzungsrechte und/oder Abweichungen davon bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

§ 6 Zahlungsverzug
Gerät der Mandant mit zwei aufeinanderfolgenden Raten oder einem erheblichen Teil davon in Verzug, ist der Rechtsanwalt berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
In diesem Fall wird die gesamte restliche Vergütung für die verbleibende Laufzeit sofort fällig. Dem Mandanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Rechtsanwalts, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt
§ 7 Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
§ 8 Haftung des Rechtsanwalts
Die Haftung des Rechtsanwalts für Schadensersatzansprüche jeder Art, gleich ob aus Einzel- oder Gesamtschuldnerschaft, ist bei jedem fahrlässig verursachten Schadensfall bis zur Höhe von maximal € 1.000.000,00 nach Maßgabe der von den Rechtsanwälten abgeschlossenen Vermögensschaden- Berufshaftpflichtversicherung, welche in dieser Höhe besteht, beschränkt. Gegenüber Dritten haften die Rechtsanwälte nur nach besonderer Vereinbarung. Soweit eine solche getroffen wurde, gilt auch gegenüber Dritten die Haftungsbeschränkung.
Die Haftungsbeschränkung tritt nicht ein bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Rechtsanwalts oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Rechtsanwalts beruhen. Der Rechtsanwalt bietet an, eventuelle höhere Risiken durch Abschluss einer Zusatzversicherung abzudecken. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Mandant.
Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
§ 9 Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate
Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.
§ 10 Schlichtungsverfahren
Es existiert für Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Mandant die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, die gemäß § 191f BRAO gegründet wurde und eine eigene Website unter http://www.Schlichtungsstelle-der-Rechtsanwaltschaft.de betreibt. Hierzu bietet auch die Bundesrechtsanwaltskammer Informationen. Insoweit ist ständige Verbraucher-Schlichtungsstelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von 50.000 € die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin, www.s-d-r.org
Die Europäische Union stärkt die außergerichtliche Streitbeilegung, indem eine Europäische OS-Plattform betrieben wird, die eine unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire außergerichtliche Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Teilnehmern ermöglicht und über den Link https://ec.europa.eu/comsumers/odr/ zu finden ist.
Ich nehme an Schlichtungsverfahren nicht teil.
§ 11 Rechtsservice
Als „Rechtsservices“ im Sinne einzelner Vereinbarungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt gelten klar umrissene, außergerichtliche Leistungen, insbesondere:
• Erstellung oder Prüfung einzelner Verträge oder rechtlicher Dokumente,
• außergerichtliche Korrespondenz oder Anspruchsdurchsetzung,
Gerichtliche Verfahren – einschließlich der Vorbereitung, Klageerhebung und Vertretung vor Gericht – sind hiervon ausdrücklich nicht umfasst und werden gesondert abgerechnet.
Monatlich im Rahmen eines Servicepakets enthaltene Rechtsdienstleistungen (z. B. Rechtseinheiten, Rechtsmodule o. Ä.) sind jeweils nur im jeweiligen Kalendermonat abrufbar.
Eine Übertragung auf Folgemonate oder Kumulierung mehrerer ungenutzter Leistungen ist ausgeschlossen.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen verfallen ersatzlos zum Monatsende. Eine Rückerstattung oder Gutschrift erfolgt nicht.
§ 12 Reaktionszeit
Sofern eine Reaktionszeit vereinbart ist, bedeutet dies die maximale Zeitspanne zwischen Eingang der Anfrage beim Rechtsanwalt (innerhalb der Geschäftszeiten) und der ersten qualifizierten Rückmeldung.
Maßgeblich sind die Geschäftszeiten Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr (Feiertage ausgeschlossen). Außerhalb dieser Zeiten eingehende Nachrichten gelten als am folgenden Werktag zugegangen.
Die Reaktionszeit bezieht sich ausschließlich auf Textnachrichten; sie begründet weder eine Verpflichtung zur sofortigen Lösung noch zur Erreichbarkeit.
§ 13 Schlussbestimmungen
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser vertraglichen Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist gegenüber Kaufleuten und den ihnen gleichgestellten Personen der Sitz des Rechtsanwalts